SEITE: 43 -- - Data:

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Mein Schornsteinprofi

21.11.2024 08:40 Uhr
Mein Schornsteinprofi GmbH

Firmensitz:

Brunnenstraße 78

07580 Ronneburg / Thüringen

www.mein-schornsteinprofi.de

 

1. Geltung der Bedingungen

1.1 Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser
Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit
 auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter  Hinweis auf seine Geschäfts-
bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichende oder
ergänzende Bedingungen des  
Auftraggebers gelten nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.

2. Angebot, Auftragsbestätigung und Vertragsschluss

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Maßangaben oder sonstige Leistungsdaten, Produktbeschreibungen in  Prospekten,
Zeichnungen und Mustern sind nur annähernd maßgebend, soweit ihre
Verbindlichkeit nicht ausdrücklich schriftlich
 vereinbart wird. Die
in den Vertragsunterlagen, insbesondere Angeboten und Auftragsbestätigungen
enthaltenen Angaben und
 Leistungsmerkmale
stehen im Dienste der Verwendungseignung des Kaufgegenstandes, sofern sie nicht
ausdrücklich als sogenannte
 Beschaffenheitsvereinbarung bezeichnet werden.

2.2 Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt oder ausgeliefert und/oder berechnet worden sind.  Unterbleibt im
Einzelfall eine Auftragsbestätigung durch unser Unternehmen und wird der
Auftrag gleichwohl ausgeführt, so ist für
 seinen Inhalt der
schriftliche Auftrag des Bestellers maßgebend. Lediglich mündliche,
telefonische oder fernschriftliche Bestellungen
 bedürfen,
vorbehaltlich Satz 1, zu ihrer Wirksamkeit grundsätzlich der schriftlichen
Bestätigung. Bei solchen Bestellungen trägt der
 Besteller Gefahr und Kosten etwa
entstehender fehlerhafter Fertigungen.

2.3 Mit der Versendung der Auftragsbestätigung erfolgt gleichzeitig die Freigabe für die Fertigung. Bei etwaigen Auftragsänderungen  oder Annullierungen nach diesem Zeitpunkt
gehen daher die von uns aufgewendeten Kosten zu Lasten des Bestellers.

2.4 Etwaige von uns im Rahmen von Kundenanfragen erteilte technische Auskünfte oder
Ausführungsvorschläge sind unverbindlich und
 erfolgen nur unter Ausschluss jeglicher
Haftung.

2.5 Mündliche Nebenabreden oder Vereinbarungen wurden nicht getroffen, im Übrigen haben mit unseren Vertretern oder Angestellten  oder sonstigen von
uns beauftragten Personen getroffene Abreden nur Gültigkeit, wenn sie mit der
Beauftragung schriftlich an uns
 hereingereicht und
durch uns schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch dann, wenn eine
Vereinbarung getroffen wurde, dass die
 Schriftform nicht gelten soll.

2.6 Aufträge und Verträge für Schornsteinfegerarbeiten gelten, wenn im Auftrag/ Vertrag nicht anders bestimmt, für ein Jahr.  Sie  verlängern sich
jeweils um ein Jahr, wenn nicht von einer der Vertragsparteien drei Monate vor
Ablauf des Kalenderjahres gekündigt
 wird. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
Das Recht der außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.  

3. Preise

3.1 Die Preise verstehen sich netto, zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.

Für Schornsteinfegerarbeiten werden die Preise in AW (Arbeitswerten) angegeben und beträgt ab dem Jahr 2024: 1AW: 1,38 €

3.2 Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden
gesondert berechnet.  

4. Ausführung, Lieferung, Leistungszeit

4.1 Vereinbarte Termine oder Fristen gelten als unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbart  werden. Soweit nicht ein Fixtermin für die Ausführung oder Lieferung vereinbart wurde, liegt Verzug erst dann vor, wenn schriftlich eine  angemessene Nachfrist gesetzt wurde.

4.2 Ausführungs-, Liefer-
und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von
Ereignissen, die dem Auftragnehmer
 die Ausführung oder
Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen -
hierzu gehören insbesondere
 Streik, Aussperrung,
behördliche Anordnungen, usw., auch wenn sie bei Ausführung oder Lieferanten
des Auftragnehmers oder deren
 Unterlieferanten
eintreten - hat der Auftragnehmer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und
Terminen nicht zu vertreten. Sie
 berechtigen den
Auftragnehmer oder Auftraggeber, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der
Behinderung zzgl. einer
 angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben
oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten.

4.3 Dauert die Behinderung
im Sinne des Absatzes 2 länger als 3 Monate, ist der Auftraggeber nach
angemessener Nachfristsetzung
 berechtigt,
hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der
 Auftragnehmer von
seiner Verpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine
Schadensersatzansprüche herleiten. Der
 Auftragnehmer kann
sich auf die in Absatz 2 genannten Umstände jedoch nur berufen, wenn er den
Auftraggeber unverzüglich hiervon
 benachrichtigt.

4.4 Sofern wir die Nichteinhaltung
verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns in
Lieferverzug befinden,
 kann der Auftraggeber
vom Vertrag zurücktreten. Eine Schadensersatzpflicht wird ausdrücklich
ausgeschlossen, es sei denn, der
 Verzug beruht auf zumindest grober
Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen.

4.5 Der Auftragnehmer ist zu
Teillieferungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung ist für
den Auftraggeber nicht von
 Interesse.

4.6 Die Einhaltung der Liefer-
und Leistungsverpflichtungen des Auftragnehmers setzt die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung
 der Verpflichtungen
des Auftraggebers, insbesondere den Ausgleich fälliger Zahlungen - auch aus
anderen Bestellungen des
 Auftraggebers beim
Auftragnehmer - voraus. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, ist der
Auftragnehmer berechtigt, Ersatz des
 ihm entstandenen
Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der
zufälligen Verschlechterung oder des
 zufälligen Untergangs des Kaufgegenstandes
auf den Auftraggeber über.

4.7 Rücksendungen von Waren
sind ausreichend frankiert, in einwandfreiem Zustand und mit Originalrechnung
an uns zurück zu
 senden.
Sendungen die "unfrei" an uns zurückgeschickt werden, werden von uns
nicht entgegengenommen.

5. Gefahrenübergang und Transport

5.1 Bei Werk- oder
Warenlieferungen erfolgt der Gefahrenübergang auf den Auftraggeber, sobald die
Ware im Werk an ihn oder seinen
 Spediteur übergeben
ist. Beinhaltet der vereinbarte Vertragsumfang auch den Transport der Waren zum
Auftraggeber oder einem von
 ihm benannten Ort (z.
B. Baustelle), geht die Gefahr bei Ankunft der Ware am vereinbarten Zielort auf
den Auftraggeber über und zwar
 bereits vor dem Abladevorgang.

5.2 Die Abladung der Ware am
Bestimmungsort erfolgt auf Gefahr und auf Kosten des Auftraggebers. Der
Auftraggeber hat dafür zu
 sorgen, dass bei
Anlieferung der Ware ausreichende Entladegeräte und Entladepersonal sowie ein
geeigneter Lagerplatz und die vom
 Auftraggeber
vorgeschriebenen, bzw. nach dem Stand der Technik einzuhaltenden
Lagerbedingungen zur Verfügung stehen. Etwaige
 Mehrkosten, die aus
einer Nichtbeachtung dieser Mitwirkungsverpflichtung resultieren (z. B. erhöhte
Standzeiten) werden von uns
 abgerechnet und sind vom Kunden zu
erstatten).

5.3 Bitte beachten Sie, dass
die Auslieferung ausschließlich an Versandstellen erfolgt, die ohne
Sondergenehmigung angefahren
 werden dürfen und die
verkehrstechnisch so erschlossen sind, dass sie mit einem LKW mit einem
zulässigen Gesamtgewicht von 46 t
 ungehindert angefahren werden können.

5.4 Der Auftraggeber oder
der von ihm bezeichnete Empfänger als sein Erfüllungsgehilfe ist verpflichtet,
die gelieferte Ware bei Ankunft
 auf eventuelle
Lieferschäden und sichtbare Mängel zu überprüfen. Die Lieferung gilt als
abgenommen, wenn der Besteller nicht binnen
 einer Ausschlussfrist von einer Woche nach
Ankunft der Lieferung Mängelrüge erhebt oder Lieferschäden anzeigt.
 

6. Zahlungsbedingungen

6.1 Soweit nicht anders
vereinbart, sind unsere Rechnungen 14 Tage nach Rechnungsdatum fällig und ohne
jeden Abzug bar oder per
 Überweisung frei Zahlstelle des
Auftraggebers zu leisten.

6.2 Wir sind berechtigt,
trotz anders lautender Bestimmungen des Auftraggebers Zahlungen zunächst auf
dessen ältere Schulden
 anzurechnen, wobei
wir den Auftraggeber über die Art der erfolgten Verrechnung informieren werden.
Sind bereits Kosten und Zinsen
 entstanden, so sind
wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und
zuletzt auf die Hauptleistung
 anzurechnen.

6.3 Eine Zahlung gilt erst
dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. im Falle von
Schecks gilt die Zahlung erst als
 erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
Wechsel werden grundsätzlich zahlungshalber nicht angenommen.

6.4 Der Auftraggeber ist zur
Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder
Gegenansprüche geltend
 gemacht werden, nur
berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig
sind. Diese Einschränkung
 des Zurückbehaltungsrechtes gilt nicht,
soweit dem Auftraggeber Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis
zustehen.

6.5 Wenn dem Auftragnehmer
Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage
stellen, insbesondere die
 Nichteinlösung eines
Schecks oder die Einstellung seiner Zahlungen, ist der Auftragnehmer -
unabhängig von anderen Vereinbarungen
 - berechtigt, die
gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn Schecks angenommen wurden. Der
Auftragnehmer ist in diesem Fall
 außerdem berechtigt,
Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Erbringt der
Auftraggeber diese Vorauszahlung oder
 Sicherheitsleistung nach angemessener Frist
nicht, ist der Auftragnehmer zum schadensersatzfreien Vertragsrücktritt
berechtigt.

6.6 Der Auftragnehmer ist
bei Aufträgen mit einem Materialeinsatz über 100,00 € netto berechtigt, 75% des
Materialwertes zzgl. der
 jeweiligen
gesetzlichen Umsatzsteuer als Vorkasse in Rechnung zu stellen. Erst nach Zahlungseingang
wird der Lieferauftrag für das
 Material beim Hersteller ausgelöst.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Bis zur Erfüllung aller
Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die
dem Auftragnehmer aus
 jedem
Rechtsgrund gegen dem Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen, werden dem
Auftraggeber die folgenden Sicherheiten gewährt,
 die er auf Verlangen nach seiner Wahl
freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 %
übersteigt.

7.2 Die Ware bleibt Eigentum
des Auftragnehmers. Verarbeitung und Umbildung erfolgen stets für den
Auftragnehmer als Hersteller,
 jedoch ohne
Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-)Eigentum des Auftragnehmers durch
Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart,
 dass das (Mit-)Eigentum
des Auftragnehmers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert)
auf den Auftraggeber
 übergeht.
Der Auftraggeber verwahrt das (Mit-)Eigentum des Auftragnehmers unentgeltlich.
Ware, an der dem Auftraggeber (Mit-
)Eigentum zusteht,
wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

7.3 Der Auftraggeber hat die
Vorbehaltsware auf seine Kosten ausreichend gegen Diebstahl und Feuer zu
versichern sowie für die
 Dauer des Vorbehalts auf seine Kosten in
ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten.

7.4 Der Auftraggeber ist
berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu
verarbeiten und zu veräußern,
 solange er nicht in
Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus
dem Weiterverkauf oder einem
 sonstigen Rechtsgrund
(z.B. Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware
entstehenden Forderungen
 (einschließlich
sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Auftraggeber bereits
jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an
 den Auftragnehmer ab.
Der Auftragnehmer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Auftraggeber
abgetretenen Forderungen für dessen
 Rechnung im eigenen
Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden,
wenn der Auftraggeber seinen
 Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß
nachkommt.

7.5 Geht beim Einbau der vom
Auftragnehmer gelieferten Vorbehaltsware in ein fremdes Grundstück das Eigentum
des Auftraggebers
 unter,
so gehen alle hieraus folgenden Rechte des Auftraggebers gegen den
Grundstückseigentümer sicherheitshalber für die noch
 offenen Ansprüche auf den Auftraggeber über.

7.6 Bei Zugriffen Dritter
auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Auftraggeber auf das
Eigentum des
 Auftragnehmers
hinweisen und ihn unverzüglich benachrichtigen, damit der Auftragnehmer seine
Eigentumsrechte durchsetzen kann.
 Soweit der Dritte
nicht in der Lage ist, dem Auftragnehmer die in diesem Zusammenhang
entstehenden gerichtlichen oder
 außergerichtlichen Kosten zu erstatten,
haftet hierfür der Auftraggeber.

7.7 Bei vertragswidrigem
Verhalten des Auftraggebers - insbesondere Zahlungsverzug - ist der
Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag
 zurückzutreten und die Vorbehaltsware heraus
zu verlangen.

8. Mängelrüge und Rechte des Auftraggebers

8.1 Bei Lieferung von Waren
oder Produkten hat der Auftraggeber unverzüglich nach Erhalt der Ware diese auf
die vertraglich
 vereinbarte
Beschaffenheit zu überprüfen und etwaige Mängel unverzüglich, spätestens jedoch
innerhalb einer Woche nach Eingang
 der Sendung,
schriftlich mitzuteilen. Wird diese Prüfung unterlassen, nicht rechtzeitig oder
nicht in dem gebotenen Umfang durchgeführt
 oder werden
offensichtliche Mängel nicht unverzüglich bei uns angezeigt, so gilt die Ware
hinsichtlich solcher Mängel als genehmigt.
 Mängel, die auch bei
sorgfältiger Prüfung innerhalb der vorgenannten Frist nicht entdeckt werden
können, sind dem Auftragnehmer
 unverzüglich nach Entdeckung schriftlich
mitzuteilen. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr gelten die §§ 377, 378 HGB.

8.2 Beanstandungen sind
schriftlich unter Angabe der Mängel und der Rechnungsnummer geltend zu machen.
Mängelrügen gegenüber
 unseren
Handelsvertretern sind unwirksam. Beanstandete Ware darf nur mit ausdrücklichem
Einverständnis des Auftraggebers
 zurückgesandt werden. Mängel eines Teils
einer Lieferung führen nicht zu einer Beanstandung der gesamten Warensendung.

8.3 Ordnungsgemäß erhobenen
und begründeten Mängelrügen wird der Auftragnehmer - mit Einverständnis des
Auftraggebers - durch
 Nachbesserung
entsprechen. Schlagen die Versuche zur Nachbesserung nach angemessener Frist
fehl oder wird sie vom
 Auftragnehmer
endgültig verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der
Vergütung verlangen oder vom Vertrag
 zurücktreten.

8.4 Eine Haftung für normale
Abnutzung ist ausgeschlossen. Werden Verwendungs- oder Verarbeitungshinweise
des Auftragnehmers
 nicht
befolgt oder verwendungsuntypische Änderungen an den Produkten vorgenommen, so
entfallen Ansprüche wegen Mängel der
 Produkte, wenn der
Auftraggeber eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass einer dieser
Umstände den Mangel herbeigeführt
 hat, nicht widerlegt.

8.5 Mängelansprüche
gegenüber dem Auftragnehmer stehen nur dem unmittelbaren Auftraggeber zu und
sind nur mit dem
 Einverständnis
des Auftragnehmers abtretbar.

8.6 Farbabweichungen
geringen Ausmaßes auf die der Auftragnehmer keinen Einfluss hat (z.B.
herstellungsbedingt oder bei
 Naturprodukten/ -steinen) gelten nicht als
Mangel der Sache.  

9. Haftung

9.1 Schadensersatzansprüche
sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter
Handlung, ausgeschlossen,
 soweit nicht vorsätzliches oder grob
fahrlässiges Handeln vorliegt.

9.2 Bei Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer für jede
Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des
 vorhersehbaren
Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen aus
Schadensersatzansprüchen Dritter sowie
 auf sonstige
mittelbare und Folgeschäden können nicht erhoben werden, es sei denn, ein vom
Auftragnehmer garantiertes
 Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den
Auftraggeber gegen solche Schäden abzusichern.

9.3 Die
Haftungsbeschränkungen und- ausschIüsse in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht
für Ansprüche, die wegen arglistigen
 Verhaltens des
Auftraggebers entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte
Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach
 dem Produkthaftungsgesetz sowie für Schäden
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

9.4 Soweit die Haftung des
Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für
Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter
 und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
 

10. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand,
Teilnichtigkeit

10.1 Für diese
Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmer
und Auftraggeber gilt das Recht
 der Bundesrepublik Deutschland. Die
Bestimmungen des UN- Kaufrechts finden keine Anwendung.

10.2 Erfüllungsort für
sämtliche Rechte und Pflichten beider Vertragspartner ist der Sitz des
Auftragnehmers, sofern sich nicht aus der
 Auftragsbestätigung etwas anderes ergibt.

10.3 Für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebende Streitigkeiten wird als
Gerichtsstand das Amtsgericht
 Gera / Landgericht Gera in Deutschland
vereinbart.

10.4 Sollte(n) eine oder
mehrere Bestimmung(en) in diesen Geschäftsbedingungen oder im Rahmen sonstiger
Vereinbarungen
 unwirksam
sein oder werden, so ist hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen
oder Vereinbarungen nicht berührt.